Rn 6

Nr 1 Hs 1 findet Anwendung, wenn die Zinsbindung vor der Laufzeit des Darlehens endet, ohne dass eine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen wird. Für letztere ist ein einverständliches Zusammenwirken der Parteien erforderlich; die Ausübung eines einseitigen Bestimmungsrechts nach § 315 I genügt nicht (›Vereinbarung‹; Stuttg ZIP 15, 2460, 2467; Staud/Mülbert Rz 34; MüKo/Berger Rz 8; aA SBL/Bruchner/Krepold § 79 Rz 22).

 

Rn 7

Der Darlehensnehmer kann das Darlehen mit einer Frist von einem Monat frühestens zum Ablauf der Zinsbindung, aber auch zu einem späteren Termin kündigen. Bonusratensparverträge mit periodisierter Zinsanpassung werden davon nicht erfasst (Stuttg ZIP 15, 2460, 2466 f u WM 16, 1340, 1342 ff; LG Ulm ZIP 15, 463, 468 ff). Die Auszahlung der Darlehensvaluta braucht er nicht abzuwarten. Mit der Vereinbarung eines neuen Zinssatzes erlischt das Kündigungsrecht.

 

Rn 8

Nr 1 Hs 2 betrifft Fälle, in denen die Zinsbindungsfrist jeweils ein Jahr nicht überschreitet. Unter Hs 2 fallen va Roll-over-Kredite, die an Referenzzinssätze gebunden sind. Die Zinssätze können innerhalb des vorgegebenen Jahresrahmens variieren. Wird dieser überschritten, kann allein Hs 1 einschlägig werden. Auf Sparverträge ist Nr. 1 Hs 2 nicht anwendbar (Stuttg ZIP 15, 2460, 2467; aA Edelmann/Suchowerskyj BB 15, 1800, 1801, 1804).

 

Rn 9

Die einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt auch hier mindestens einen Monat. Die Kündigung kann jedoch – anders als nach Hs 1 – nur zum Ablauf des Tages der Zinsbindung erfolgen. Das gilt auch, wenn der Darlehensnehmer den neuen Sollzinssatz weniger als einen Monat vor Ablauf der Zinsbindung mitteilt.

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