Rn 14

Die für alle grund- o schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V), auch Forwarddarlehen (Feldhusen ZIP 16, 850), geltende, nicht abdingbare (Siol FS Hadding 1157, 1167; aA NK-BGB/Krämer Rz 14; Mülbert WM 02, 465, 475 f) Vorschrift erfordert ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers – ein solches des Drittsicherungsgebers genügt nicht – an der Kündigung (II 2). Dieses ist bei einem Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache etwa durch lastenfreie Veräußerung aus welchem Beweggrund auch immer (BGHZ 161, 186, 200; 158, 11, 16; 136, 161, 167), o durch eine zusätzliche, vom Darlehensgeber abgelehnte Beleihung (BGH NJW 97, 2878), gegeben; dafür trägt der Darlehensnehmer die Beweislast. Auf Interessen des Darlehensgebers kommt es nicht an (aA Becher/Lauterbach WM 04, 1163).

 

Rn 15

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenstilgung o einer günstigen Umschuldung bilden keine Kündigungsgründe (BGH WM 03, 1261, 1262; Naumbg WM 07, 1923 f; LG Osnabrück BKR 12, 419, 420). Auch sonstige Gründe, die außerhalb der wirtschaftlichen Nutzung des belasteten Objekts liegen, reichen grds nicht (Köln OLGR 03, 336; anders Naumbg WM 07, 1923 f bei Änderung der Einkommensverhältnisse; s auch Erw 66 EU-WoImmoKrRL).

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