Rn 24a

Bei Überziehungsmöglichkeiten (§ 504 II) sind abweichend von Rn 22 ff vorvertragliche Informationen über bzw zu Betrag, Zahl u Fälligkeit von Teilzahlungen, Gesamtbetrag, Auszahlungsbedingungen, Verzugszinssatz, Warnhinweis zu Folgen ausbleibender Zahlungen, Widerrufsrecht u vorzeitiger Darlehensrückzahlung, Zinsänderungsklauseln nicht erforderlich (Art 247 § 10 I 1 Nr 1a). Gleiches gilt für die Angabe des effektivem Jahreszinses, wenn außer den frühestens nach jeweils drei Monaten fälligen Sollzinsen keine weiteren Kosten anfallen (Art 247 § 10 III EGBGB). Besonders hinzuweisen ist auf die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses u ein ggf bestehendes Recht des Darlehensgebers zur jederzeitigen Rückforderung des Darlehens (Art 247 § 10 I 1 Nr 1b u c EGBGB).

 

Rn 25

Bei Umschuldungen (§ 495 II) bedarf es abweichend von Rn 18 ff keiner vorvertraglichen Angaben zum Gesamtbetrag, den Auszahlungsbedingungen, den Folgen ausbleibender Zahlungen u zum Widerrufsrecht, wohl aber zur Vorfälligkeitsentschädigung u ihrer Berechnung u den Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses (Art 247 § 11 I Nr 1, III EGBGB).

 

Rn 26

Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen (§ 506 I), verbundenen (§ 358) o zusammenhängenden (§ 360 II 2) Verträgen muss die vorvertragliche Information zusätzlich zu den in Rn 18 ff genannten Angaben solche zum finanzierten Gegenstand u dessen Barzahlungspreis enthalten, bei Finanzierungsleasingverträgen mit Einstandspflicht des Verbrauchers für einen bestimmten Gegenstandswert bei Vertragsende (§ 506 II 1 Nr. 3) den Anschaffungspreis, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat (Art 247 § 12 II 3 EGBGB). Bei solchen Leasingverträgen entfallen Angaben zum nicht bestehenden Recht (§ 506 II 2) auf vorzeitige Rückzahlung gem § 500 II (Art 247 § 12 II 1 EGBGB).

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