Rn 19

Der Sollzinssatz (§ 489 V) ist als Nominalzinssatz anzugeben, der sich auf das jeweils zu verzinsende Kapital bezieht; verschleiernde Bezeichnungen (zB Darlehensgebühr, Teilzahlungszuschlag, Teilzahlungsgebühr) sind unzulässig. Ist ein variabler Zinssatz vereinbart, sind gem Art 247 § 3 IV EGBGB ferner die Voraussetzungen für eine Änderung des Zinssatzes anzugeben (Stuttg OLGR 00, 98). Nimmt die Zinsvereinbarung auf einem Index o Referenzzinssatz (§ 675g III 2) Bezug, ist der Index o Referenzzinssatz anzugeben.

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