Rn 20

Der Darlehensgeber muss weiter über Vertragslaufzeit, Auszahlungsbedingungen (zB Auszahlung an einen Dritten), Betrag, Anzahl sowie Zeitpunkte der vom Darlehensnehmer geschuldeten Zahlungen informieren (Karlsr WM 99, 222 [OLG Karlsruhe 27.10.1998 - 17 U 316/97]); die Angabe zu den Zeitpunkten muss eine Bestimmbarkeit nach dem Kalender ermöglichen (Staud/Kessal-Wulf Rz 17). Bei Festkrediten muss das Datum der Endfälligkeit genannt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, auf welche Art u Weise die Rückzahlung zu erfolgen hat (zB Tilgung aus Lebensversicherung o Bausparvertrag). Bei Fremdwährungsdarlehen ist auch über das Umrechnungsverfahren zu informieren (EuGH NJW 14, 2335 Ls 2).

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