Rn 21

Zu informieren ist ferner über alle Kosten, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag – vor bzw bei Abschluss u während seiner Durchführung – zu tragen hat; ferner ist anzugeben, unter welchen Bedingungen die Kosten angepasst werden können. Anzugeben ist dabei auch eine vom Darlehensnehmer an den Darlehensvermittler zu entrichtende Courtage (Brandbg WM 00, 2191; Staud/Kessal-Wulf Rz 18) oder eine vom Darlehensgeber offen weitergegebene Vermittlungsgebühr (›offenes packing‹; vgl BGH WM 19, 2255 Rz 10). Nicht anzugeben sind vom Darlehensgeber gezahlte Vergütungen (insb Vermittlungsgebühren), die er durch Erhöhung des (in voller Höhe angegebenen) Darlehenszinses nur mittelbar auf den Darlehensnehmer umlegt (›verstecktes packing‹; BGH WM 19, 2255 Rz 10 ff; aA 14. Aufl/Nobbe; Staud/Kessal-Wulf Rz 18; diff MüKo/Schürnbrand/Weber 8. Aufl Rz 30). Keine Angabepflicht besteht jedenfalls, wenn der Darlehensvermittler allein auf Initiative des Darlehensnehmers eingeschaltet wird (Staud/Kessal-Wulf Rz 18; vgl BGH NJW-RR 04, 632; NJW 04, 154; ZIP 04, 209; NJW-RR 03, 1203).

 

Rn 22

Die Kosten einer Restschuld- o sonstigen Versicherung – zB Kapitallebensversicherung, Risikolebensversicherung, Kaskoversicherung, Gebäudeversicherung – sind als fester Betrag auszuweisen, wenn die Versicherung mit sachlichem u zeitlichem Bezug zum Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wurde (Staud/Kessal-Wulf Rz 18). Stehen die Kosten bei Vertragsschluss der Höhe nach noch nicht fest, sind wenigstens die Berechnungsmethode u alle für die Berechnung maßgeblichen Umstände offen zu legen (BTDrs 11/5462, 19). Anzugeben sind nur die Kosten, die der Verbraucher bei planmäßiger Abwicklung des Darlehens zu tragen hat, nicht also eine Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall vorzeitiger Beendigung des Vertrags (BGH NJW 98, 602 [BGH 07.10.1997 - XI ZR 233/96]; vgl aber Art 247 § 4 I 3 EGBGB). Zu den sonstigen Kosten etwa für die Sicherheitenbestellung (dazu zählen nach BGH WM 20, 86 für Art 247 § 3 I Nr 10 EGBGB allerdings nicht: Notar- und Gerichtskosten), Kontoführungsgebühren, Bereitstellungszinsen etc gehört auch das laufzeitabhängige Disagio, das als Vomhundertsatz anzugeben ist (Staud/Kessal-Wulf Rz 18; offen BGH NJW 00, 2818).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge