Rn 2

Verboten ist grds nur eine zwingende, rechtliche (Bülow/Artz Rz 10) – dem Verbraucher oft aufgedrängte – Kopplung des Immobiliardarlehens mit Finanzprodukten- o -dienstleistungen im weitesten Sinne (BTDrs 18/5922, 82) in einem einheitlichen Vertrag o an den Abschluss eines o mehrerer anderer Verträge darüber mit dem Darlehensgeber, einem Dritten o durch einen Dritten (Bülow/Artz Rz 8).

 

Rn 3

Das Verbot erfasst nicht eine für den Darlehensnehmer nur optionale Bündelung (Art 4 Nr 27 WoImmoKrRL; MüKo/Weber Rz 5) mit solchen Verträgen, auch nicht bei schlechteren Konditionen (I 2) u auch nicht eine Kopplung mit anderen Verträgen, etwa einem Grundstückskauf- o Bauvertrag, o mit dem Erwerb von Anteilen an der kreditgebenden Genossenschaftsbank. Finanzprodukte meint Möglichkeiten zur Geldanlage (BTDrs 18/5922, 82). Finanzdienstleistungen sind von Kreditinstituten angebotene Bankgeschäfte (§ 1 Ia KWG) u von Versicherungen angebotene Verträge, etwa über fondsgebundene o kapitalbildende Lebensversicherungen. Bündelungs- sowie insb zulässige Kopplungsgeschäfte können verbundene (§§ 358f) o zusammenhängende (§ 360) Verträge sein (Rosenkranz NJW 16, 1473, 1474 f).

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