Rn 2

Der Darlehensnehmer ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V) spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung über die Bereitschaft zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede (I) bzw bei sonstigen Verbraucherdarlehen, auch echten Abschnittsfinanzierungen, spätestens 3 Monate vor Beendigung des Darlehensvertrages über die Bereitschaft zur Fortführung des Darlehensvertrages zu unterrichten (II). Die Unterrichtung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen (§ 492 V; § 126b 2). Im Anwendungsbereich des I genügt die Mitteilung des zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatzes. Ein bindendes Angebot muss der Darlehensgeber nicht abgeben (Bülow/Artz Rz 5; MüKo/Weber Rz 5; Erman/Nietsch Rz 5; Stürner ZHR 173 (2009), 363, 371; aA Derleder/Korte VuR 15, 123, 127 f; Knops WM 08, 2185, 2189). Bei den Verträgen des II sind die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gem § 491a I zu machen (II 2). Für Verstöße gg die Unterrichtungspflicht sieht § 493 – von III abgesehen – keine unmittelbare Sanktion vor; es kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I in Betracht (MüKo/Weber Rz 6; Nobbe/Müller-Christmann Rz 16).

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