Rn 10

Ist der effektive Jahreszins in der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zu niedrig angegeben, ist der Darlehensvertrag zwar wirksam, der Darlehensgeber muss sich aber an seiner unrichtigen Angabe festhalten lassen. Gibt eine Bank den effektiven Jahreszins systematisch zu niedrig an, liegt eine unlautere Geschäftspraxis vor (EuGH NJW 12, 1781 [EuGH 15.03.2012 - Rs. C-453/10] Rz 45 f). Eine zu hohe Ausweisung des effektiven Jahreszinses ist unschädlich.

 

Rn 11

Nach hM entspricht die Kürzung des nominalen Jahreszinses der absoluten Differenz an Prozentpunkten zwischen dem richtigen u dem unrichtigen (weil zu niedrigen) effektiven Jahreszins (LG Stuttg NJW 93, 208; Staud/Kessal-Wulf Rz 36 f; MüKo/Weber Rz 33; Bülow/Artz Rz 89; BeckOKBGB/Möller Rz 15). Eine Kürzung unter den gesetzlichen Zinssatz (§ 246) ist ausgeschlossen (Staud/Kessal-Wulf Rz 39; BeckOKBGB/Möller Rz 15; MüKo/Weber Rz 34; aA Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 715; Bülow/Artz Rz 89; Erman/Nietsch Rz 19). Die Absenkung betrifft zudem nur den Nominalzins; alle anderen Kosten bleiben gleich. Die Veränderung des Nominalzinses u der sich daraus ergebende neue effektive Jahreszins können hinsichtlich der vereinbarten Teilzahlungen eine Anpassungsberechnung erforderlich machen; dann gilt V entspr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge