Rn 15

Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlangen (BGHZ 177, 345 Rz 17 ff zu § 780; Dresd WM 01, 1854, 1858; Nobbe/Müller-Christmann Rz 27; Piekenbrock WM 09, 49, 54; aA Hamm WM 07, 1839 f; MüKo/Weber Rz 39; Soergel/Seifert Rz 30; Erman/Nietsch Rz 24), denn sie sichern mit Rechtsgrund eine (kraft Heilung) wirksame Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag. Die Pflichtangabe nach Art 247 § 7 I Nr 2 EGBGB soll dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers Rechnung tragen; an einem solchen fehlt es, wenn ihm Art u Umfang der (bestellten) Sicherheiten bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags bekannt waren.

 

Rn 16

Unterbleiben Angaben zur Laufzeit des Darlehens o zum Kündigungsrecht (Art 247 § 6 I Nr 1, § 3 I Nr 6; § 6 I Nr 5 EGBGB), ordnet VI an, dass der Darlehensnehmer trotz Heilung zur jederzeitigen fristlosen Kündigung berechtigt ist. Für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen (§ 491 III Nr 1) u fehlende Angaben zum Kündigungsrecht gilt dies nicht, da Angaben dazu nicht zwingend sind (Art 247 § 6 I 1 Nr 5 EGBGB; Feldhusen NJW 17, 1905, 1907 f). Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensgebers entsteht nicht (§ 502 II Nr 2). § 489 III gilt auch hier.

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