Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift will einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Darlehensgeber u säumigem Verbraucher schaffen u insb durch die Regelungen in II u III eine laufend steigende Verschuldung des Verbrauchers möglichst vermeiden. Die Höhe des Verzugszinssatzes (§ 288 I) ist deshalb nach I 1 begrenzt auf 5, bei Immobiliardarlehen (§ 491 III) auf nur 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247; IV 1). Vereinbarte Vertragszinsen bleiben von § 497 zwar unberührt, ein höherer Vertragszins kann für den Verzugsfall aber nicht verlangt werden (§ 512 1; Staud/Kessal-Wulf Rz 16). Die Regelung in IV 2 war vor dem 21.3.16 in § 503 I 1 aF enthalten.

 

Rn 2

Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf alle Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen (§ 506 I) sowie Überziehungskredite (§§ 504, 505), nicht aber auf Ratenlieferungsverträge (§ 510). Bei unwirksamen, wirksam angefochtenen o nach Widerruf rückabzuwickelnden Verbraucherdarlehen ist § 497 analog anwendbar (Köln BKR 13, 465 f [OLG Köln 19.06.2013 - 13 U 122/12]; Dresd WM 99, 952, 953 [OLG Dresden 27.08.1998 - 7 U 1648/98]; Soergel/Seifert Rz 5, 14; Nobbe ZBB 09, 93, 109; Bülow NJW 92, 2049, 2051). III 3 gilt auch bei Schuldbeitritten von Verbrauchern (Celle WM 07, 1319). I kann auf den Verzug von Bürgen analog angewandt werden (BGH NJW 00, 658, 661), nicht aber auf Darlehensverträge mit Unternehmern (BGH WM 18, 782 Rz 20).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?