Rn 10

Die für Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht geltende (IV 2, vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 503 I aF) Regelung begrenzt die Verzinsung des zu ersetzenden Verzugsschadens auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246). Zu diesem Zweck dürfen abstrakt o konkret berechnete Verzugszinsen nach II 1 u 2 nicht auf dem Darlehenskonto verbucht werden, sondern sind auf einem kostenlos zu führenden gesonderten Konto, das zur Vermeidung eines Zinseszinseffekts weder selbst (Staud/Kessal-Wulf Rz 26) noch zusammen mit dem geschuldeten Betrag im Kontokorrent geführt werden darf, zu separieren. Bei klageweiser Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus I muss der Darlehensgeber die ordnungsgemäße Kontotrennung darlegen u beweisen (Staud/Kessal-Wulf Rz 27; MüKo/Weber Rz 22; Erman/Nietsch Rz 27).

 

Rn 11

Wegen der vorgenannten rückständigen Verzugszinsbeträge kann der Darlehensnehmers gem II 2 Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286) nach § 289 2, also wenn der Darlehensnehmer wegen der Verzugszinsbeträge (I) durch eine gesonderte Mahnung wirksam in Verzug gesetzt wurde (BGH NJW 95, 1546; 93, 1260, 1261; 91, 1286, 1288; Kobl WM 03, 1811, 1812), nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % (§ 246) verlangen (BGH NJW 12, 2266 [BGH 24.04.2012 - XI ZR 360/11] Rz 18). Der sich aus II 2 ergebende Schadensersatzanspruch ist seinerseits auf einem gesonderten Unterkonto zu erfassen.

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