Gesetzestext

 

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) 1Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. 2Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) 1Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

A. Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

 

Rn 1

§ 499 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliardarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I UAbschn 2 VerbrKrRL um u ergänzt § 488 III. Bei befristeten Verbraucherdarlehen ist eine Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam. Bei unbestimmter Laufzeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate (§ 488 III 2); eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten (I). Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt, dürfen aber nicht über §§ 490 I, 314 hinaus erweitert werden (§ 512 1; Erman/Nietsch Rz 2); zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste zeitlich befristete Sonderregeln s § 491 Rn 9a f. Kündigungen müssen bei nach dem 12.6.14 geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b), bei alten in Textform, erfolgen (§ 492 V). Zur Kostenermäßigung für den Verbraucher vgl § 501.

B. Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (Abs 2).

 

Rn 2

II dient der Umsetzung von Art 13 II VerbrKrRL. Haben die Parteien eines unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehens in der erforderlichen Form des § 492 I, II iVm Art 247 § 6 I Nr 6 EGBGB eine entsprechende Vereinbarung getroffen, darf der Darlehensgeber bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aus der Sphäre des Darlehensnehmers bereits die Auszahlung des Darlehens ganz o teilweise verweigern, sofern sich dieser nach Vertragsschluss ergeben hat. Ein sachlicher Grund kann in der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse liegen (§ 321), aber auch in der missbräuchlichen Verwendung eines an sich zweckgebundenen Darlehens (zB Geldwäsche); eine einfache Zweckwidrigkeit genügt dafür nicht; es bedarf vielmehr eines schwerwiegenden Verstoßes.

 

Rn 3

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts hat ebenso wie die Unterrichtung über die Gründe nach II 2 bei nach dem 12.6.2014 geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b), vorher in Textform, unverzüglich (§ 121 I 1) zu erfolgen (§ 492 V). Etwaige Kündigungsrechte (§ 490 I) bleiben ebenso unberührt wie gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte. II gilt bei Immobiliardarlehen (§ 491 III) nicht.

 

Rn 4

Die Gründe des II 3 können beispielsweise in der Verhinderung, Aufklärung o Verfolgung von Straftaten liegen (BTDrs 16/11643, 85; vgl Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 682 mit berechtigter Kritik an der Regelung).

C. Bindung bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung (Abs 3).

 

Rn 5

Der in Umsetzung von Art 18 IV u Art 20 III WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügte III 1 beschränkt alle Möglichkeiten des Darlehensgebers zur einseitigen Beendigung von Allgemein- o Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen o zur Vertragsanpassung, wenn die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers (§§ 505a ff; § 18a KWG) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, u zwar grds auch dann, wenn die vom Darlehensnehmer zum Zweck der Prüfung gemachten Angaben unvollständig waren (Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 709). Das Beendigungsrecht wird allerdings nur dann ausgeschlossen (›nicht allein‹), wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung auch bei vollständigen Angaben positiv ausgefallen wäre (Piekenbrock GPR 15, 26, 31). Andere Beendigungsgründe, etwa gem § 490 I (König WM 13, 1688, 1695), bleiben ohnehin unberührt.

 

Rn 6

Die Verantwortlichkeit des Darlehensgebers für die Kreditwürdigkeitsprüfung wirkt insoweit fort, es sei denn, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber nach § 491a I, Art 247 § 1 I 1 EGBGB erbetene kreditrelevante Informationen wissentlich nicht vollständig o unrichtig erteilt o gar Dokumente, zB eine Gehaltsbescheinigung, gefälscht. Nach III 2, der Art 18 IV 2 WoImmoK...

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