Rn 2

Dazu sind im Voraus gezahlte Zinsen u alle laufzeitabhängigen Kreditkosten für die Zinsperiode nach kündigungsbedingter Fälligkeit zu erfassen u zugunsten des Darlehensnehmers von der Restschuld abzuziehen, wobei ggf abw vom vertraglichen Ratenplan eine staffelmäßige (BGH NJW 79, 540, 542; Nürnbg ZIP 14, 2492, 2493) finanzmathematisch exakte Abrechnung der Zinsen vorzunehmen ist (LG Berlin NJW-RR 05, 1649; MüKo/Weber Rz 8; Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 820; Bülow/Artz Rz 12; Müller-Christmann WuB 15, 191, 193). Die von der Bank vorgelegte tabellenkalkulatorische Aufstellung genügt den Anforderungen, wenn sie ergibt, dass bei hypothetischer Weiterführung des Vertrages mit abschnittsbezogener Tilgungsverrechnung die in den noch offenen Raten enthaltenen (fallenden) Zinsanteile dem gutgeschriebenen Betrag entsprechen (Nürnbg ZIP 14, 2492, 2493 f). Bei nur teilweiser Kündigung o Rückzahlung des Darlehens, erfolgt die Restschuldermäßigung nur in Bezug auf diesen Teil (›soweit‹). Nach § 307 I zulässige einmalige laufzeitunabhängige Leistungen des Verbrauchers sind nicht zu erstatten (BTDrs 11/5462, 28; zB Auskunftsgebühren, Bereitstellungs- u Kreditvermittlungskosten). In anderen Fällen (also nicht kündigungsbedingter) vorzeitiger Rückführung ermäßigt sich die Restschuld nach § 501 II idF ab dem 15.6.21 auch um die anteiligen nicht laufzeitabhängigen Kreditkosten (BeckOGK/Knops Rz 6; vgl Rn 1 aE).

 

Rn 3

Ein Disagio ist – bei einem Zinsbindungszeitraum nur auf diesen bezogen (BGH WM 95, 1617) – regelmäßig integraler Bestandteil der Zinskalkulation u gehört damit als vorweggenommener Zins zu den laufzeitabhängigen Posten (BGHZ 133, 355, 358; 111, 287, 289; NJW 00, 352; 98, 1062; anders für zinsverbilligte Kredite aus öffentlichen Förderprogrammen BGH NJW 94, 47 [BGH 19.10.1993 - XI ZR 49/93]; 92, 2285 [BGH 12.05.1992 - XI ZR 258/91]; § 488 Rn 44). Zu den laufzeitabhängigen u daher auch im Fall der Kündigung einzubeziehenden Kosten werden die der Vertragsabwicklung u -überwachung sowie Positionen, die das Vertragsrisiko abdecken sollen, gerechnet (Köln NJW-RR 93, 1016 [OLG Köln 15.03.1993 - 12 U 56/92]; Hamm NJW-RR 87, 1140, 1142). Dazu gehört auch die Restschuldversicherungsprämie (Franke BuB Rz 3/625; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 5; MüKo/Weber Rz 6; Nobbe/Müller-Christmann Rz 7). Zu Finanzierungsleasingverträgen vgl BGH NJW 14, 1519; BGHZ 144, 370; MüKo/Weber Rz 9.

 

Rn 4

Liegen bei einem Teilzahlungsgeschäft die Voraussetzungen des § 507 III 1, 2 vor, hat die Rückrechnung auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes zu erfolgen. Dies ist auch für Existenzgründer (§ 513) immer der Zinssatz des § 246; auf § 352 HGB kann nicht zurückgegriffen werden (aA MüKo/Weber § 507 Rz 27).

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