Rn 2

I 1 erfasst nur Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), bei denen die Berechnungswährung (Omlor BKR 18, 195, 200) nicht auf die Währung am Wohnsitz des Verbrauchers in der EU bei Vertragsabschluss lautet. Diese Währung wird auch im ESIS-Merkblatt als Landeswährung des Darlehensnehmers bezeichnet. Nach I 3 kann alternativ o ergänzend eine weitere Währung als Landeswährung des Verbrauchers vereinbart werden, wenn die Darlehenswährung u die Landeswährung auseinanderfallen. Bei der weiteren Währung muss es sich um die handeln, in der der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der letzten Prüfung seiner Kreditwürdigkeit (§ 505a I) überwiegend sein (Netto-)Einkommen, gleichgültig aus welcher Quelle, bezieht o Vermögenswerte (Immobilien, Sparguthaben, Aktiendepot, Kunstwerke etc) besitzt, mit denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll. Es reicht insoweit aus, wenn der Einsatz der Vermögenswerte bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit berücksichtigt wurde (BTDrs 18/5922, 93).

 

Rn 3

Ein späterer Wohnsitzwechsel des Verbrauchers ist für seinen Umwandlungsanspruch rechtlich bedeutungslos. In Betracht kommt ggf ein Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 490 II.

 

Rn 4

Der Umwandlungsanspruch zum Schutz vor dem Wechselkursrisiko, kein Gestaltungsrecht (so aber Bülow/Artz Rz 4), besteht nach I 2 erst bei einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Abweichung zwischen Darlehens- u Alternativwährung zum Nachteil des Verbrauchers von mehr als 20 %. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn ein Wechselkursrisiko des Darlehensnehmers wegen eines konnexen Swap-Vertrages nicht besteht (MüKo/Weber Rz 5). Nach § 493 IV hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf eine solche Abweichung unverzüglich (§ 121 I 1) hinzuweisen. Wurde auf das Umwandlungsrecht im Vertrag nicht hingewiesen, kommt es auf die Grenze von 20 % nicht an (§ 494 VI 3). Ein Recht auf Rückumwandlung besteht nicht (MüKo/Weber Rz 2)

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