Rn 4

I 1 enthält eine Legaldefinition der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, nicht auch des laufenden Kontos. Dabei muss es sich um ein Kontokorrentkonto (§ 355 I HGB) handeln, das dem Zahlungsverkehr dient, durch mehr o weniger regelmäßige Zahlungseingänge gespeist wird u nach Vorstellung der Parteien im Prinzip auf Haben-Basis geführt werden soll (LG Berlin WM 99, 2156, 2157). Dass dem Darlehensnehmer sofort eine Kreditlinie eingeräumt wird, ist ebenso unschädlich wie die nachträgliche Einräumung einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit (Ddorf BKR 15, 105, 107; MüKo/Weber Rz 9). Die Abwicklung eines Sonderzahlungsverkehrs (zB Baukonto, Wertpapierabwicklungskonto) wird von § 504 nicht erfasst (Staud/Kessal-Wulf Rz 14). § 504 greift auch ein, wenn der Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 676f) u die Kontokorrentabrede (§ 355 I HGB) unwirksam sind.

 

Rn 5

Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer durch vorherige Vereinbarung (sonst § 505) das Recht einräumen, sein laufendes Konto in bestimmter (nicht nur bestimmbarer) Höhe zu überziehen. Betreuer bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, soweit es nicht um eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld geht (§ 1854 Nr 2; vgl zur Rechtslage bis Ende 2022 Voraufl Rz 5 sowie KG NJW-RR 10, 150 [KG Berlin 13.10.2009 - 1 W 161/08]). Ist kein Überziehungslimit festgelegt, ist § 492 zu beachten (Bülow/Artz Rz 19). Eine absolute Obergrenze für einen Überziehungskredit sowie eine Unter- o Obergrenze für die Laufzeit schreibt § 504 nicht vor. Ein Recht des Darlehensgebers zur jederzeitigen fristlosen Kündigung kann vereinbart werden (I 4, II 1).

 

Rn 6

In der nachträglichen Erhöhung des Überziehungslimits ist ein Angebot auf Erweiterung der bestehenden vertraglichen Regelung zu sehen, das vom Darlehensnehmer (konkludent) angenommen werden kann, in seiner Reduzierung eine Teilkündigung, die dem Darlehensnehmer zugehen muss.

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