Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 505b, der zum 10.6.17 um II 3 ergänzt wurde, enthält Vorgaben für die (Informations-)Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung, u zwar unterschiedliche für Allgemein- (I) u Immobiliar-Verbraucherdarlehen (II u III) sowie für die Dokumentation des Prüfungsverfahrens u der für das Ergebnis der Prüfung entscheidenden Angaben (IV). V bestimmt in Umsetzung von Art 18 VII WoImmoKrRL, dass Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch die Anforderungen der Kreditwürdigkeitsprüfung unberührt bleiben.

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