Rn 9

Wird die Schriftform des § 492 I nicht eingehalten o fehlt eine der in Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB genannten Pflichtangaben, ist das Teilzahlungsgeschäft nach II 1 nichtig. Bei fehlenden Angaben nach Art 247 §§ 7, 8 EGBGB sowie bei bloß fehlerhaften Angaben ist das nicht der Fall (Bülow/Artz Rz 17; aA BeckOKBGB/Möller Rz 12). Die Nichtigkeit wird nach II 2 ex nunc geheilt, wenn dem empfangsbereiten Verbraucher die Sache übergeben o die Leistung vollständig erbracht wird; auf eine gleichzeitige Eigentumserlangung kommt es nicht an. Für die Übergabe ist grds erforderlich, dass der Verbraucher unmittelbaren Besitz erhält. Sie kann durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931) nach Vertragsschluss ersetzt werden, sofern dadurch der erneute Abschlusswille des Käufers zum Ausdruck kommt (Staud/Kessal-Wulf Rz 4; MüKo/Weber Rz 14; Bülow/Artz Rz 22), nicht aber durch ein Besitzkonstitut (§§ 929, 930), das dem Verbraucher lediglich mittelbaren Besitz verschafft (MüKo/Weber Rz 14; aA Bülow/Artz Rz 22; Soergel/Seifert Rz 12).

 

Rn 10

Bei Werkverträgen tritt an die Stelle der Übergabe der Sache die Abnahme (§ 640 I); jedoch kann ein fruchtloser Fristablauf (§ 640 II 1) allein nicht zur Heilung führen. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, kommt es auf seine Vollendung an (§ 646); das gilt für Dienstverträge entspr. Der Verbraucher muss zudem Kenntnis von der Vollendung haben. Anders als in § 494 II 1 (§ 494 Rn 5) ist in II 2 eine partielle Heilung nicht vorgesehen. Dennoch kann in erweiternder Auslegung der Vorschrift eine partielle Heilung möglich sein, etwa wenn die gekauften Gegenstände o die bestellten Leistungsteile ohne jeden Bezug zueinander stehen (Staud/Kessal-Wulf Rz 6; MüKo/Weber Rz 12; aA Erman/Nietsch Rz 20).

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