Rn 11

Fehlt die Angabe des Gesamtbetrags (Teilzahlungspreises; Rn 7) o des effektiven Jahreszinses, ist nach II 3 der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246) zu verzinsen. Haben die Parteien einen Zins vereinbart, der unter dem gesetzlichen liegt, bleibt dieser maßgebend. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt ›im Zweifel‹ der Marktpreis (BGH VuR 05, 391 [BGH 19.05.2005 - III ZR 240/04]) als Barzahlungspreis (II 4), dh der am Erfüllungsort zur Erfüllungszeit für Waren einer bestimmten Gattung gezahlte Durchschnittspreis (BGH NJW 79, 758 [BGH 24.01.1978 - VIII ZR 16/78]).

 

Rn 12

Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, vermindert sich der Gesamtbetrag (Teilzahlungspreis) um den Prozentsatz, um den er zu niedrig angegeben ist (II 5). Es erfolgt eine Kürzung des Teilzahlungspreises in Höhe der absoluten Differenz zwischen dem unrichtig angegebenen u dem richtigen effektiven Jahreszins (Bsp: angegebener effektiver Jahreszins 8 %, richtig wären 10 % gewesen; der Gesamtbetrag ist um 2 % zu kürzen). Die untere Grenze der Kürzung bildet stets der mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinste Barzahlungspreis (vgl II 3; Staud/Kessal-Wulf Rz 13).

 

Rn 13

IÜ können die Sanktionen des § 494 IV–VI entspr Anwendung finden. Allerdings ist gem I 1 die Bestimmung des § 494 VI 2 Halbs 2 nicht anwendbar, so dass der Unternehmer auch bei Teilzahlungsverträgen über 75.000 EUR die Bestellung von Sicherheiten nicht fordern kann, falls er die Vorgabe aus Art 247 § 7 I Nr 2 EGBGB nicht beachtet hat (Bülow/Artz Rz 34); das gilt ausdrücklich auch für den Eigentumsvorbehalt. Der Unternehmer ist daher nicht berechtigt, sich einseitig das Eigentum an der Sache vorzubehalten (§§ 449, 158 I, 929 I). Fehlen Angaben zur Laufzeit o zum Kündigungsrecht, so kann der Verbraucher unbeschränkt kündigen (§ 494 VI 1).

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