Gesetzestext

 

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für sämtliche Bekanntmachungen, also nicht nur für Bekanntmachungen in der Liquidation.

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