Rn 2

Die Bestimmung bezweckt den Schutz von Verbrauchern u Existenzgründern (§ 513) vor übereilten vertraglichen Belastungen, deren Tragweite sie möglicherweise nicht realistisch einschätzen, weil die Gegenleistung nicht sofort fällig ist u sich nicht in einer Gesamtsumme darstellt, sondern sich erst in Zukunft realisiert (BGHZ 78, 248, 251; NJW 90, 1046). Die Regelung erweitert den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts, ohne dass Ratenlieferungs- dadurch Darlehensverträge werden. Im Unterschied zu Teilzahlungsgeschäften (§ 507) fehlt es bei Ratenlieferungsverträgen an der alleinigen Vorleistung des Unternehmers.

 

Rn 3

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach II besteht nach III 1 bei in § 491 II, III 2 u IV genannten Verträgen nicht. Der Ausschluss hat praktische Bedeutung nur für den Bagatelltatbestand des § 491 II 2 Nr 1 sowie für gerichtliche Vergleiche. Dem Nettodarlehensbetrag (§ 491 II 2 Nr 1) entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen (III 2). Sie muss 199,99 EUR übersteigen (BGH WM 12, 221 Rz 27; 05, 91, 92; Oldbg MDR 04, 800). Bei Existenzgründern (§ 513) ist die Obergrenze von 75.000 EUR bedeutsam oder ggf die VO über Europ Schwarmfinanzierungsdienstleister für Untenehmen vorrangig.

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