Rn 13

Die Bestimmung erfasst – als Auffangtatbestand – Dauerschuldverträge, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden, nicht notwendig regelmäßigen (BGHZ 97, 351, 357) Erwerb o Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (BGH NJW-RR 88, 1322). Das sind va Grund- o Rahmenverträge (BGH NJW 97, 933), nicht aber Wiederkehrschuldverhältnisse, bei denen keine Rechtspflicht zur Abnahme o zum Abschluss einzelner (Ausführungs-)Verträge besteht (Frankf NJW-RR 90, 1061 [BGH 08.11.1989 - I ZR 14/88]). Der Verbraucher erbringt auch hier Teilleistungen, weil er das geschuldete Entgelt mit Blick auf den Abschluss der Einzelverträge zu entrichten hat.

 

Rn 14

Bsp: Mitgliedschaft in einem Buchclub; Franchiseverträge (Flohr ZGS 09, 203; Giesler ZIP 02, 420), wobei es reicht, wenn die Eingehung der Bezugsverpflichtung der Existenzgründung (§ 513) dient, auch wenn ihr Verwendungszweck erst in der künftigen gewerblichen Nutzung liegt (BGHZ 128, 156; 97, 351, 356; NJW 97, 2184; Hamm NJW 92, 3179); Lizenzverträge mit Abnahmeverpflichtung des Lizenznehmers (Hambg NJW-RR 87, 179); Vertragshändlerverträge u sonstige Absatzmittlungsverträge; Bier- u Getränkelieferungsverträge (BGHZ 129, 371; 119, 283; 109, 314; 97, 127; NJW 97, 933; WM 92, 951); Lieferung von Flüssiggas in Flaschen o Tankwagen (BGH NJW-RR 88, 1322).

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