Rn 15

Bei einem Verstoß gg die Rechtspflichten aus I–III ist ein geschlossener Darlehensvertrag nicht etwa nichtig. Es kommt bei einer fehlerhaften, dh einer aus Sicht ex ante nicht mehr vertretbaren Finanzierungsberatung vielmehr nur ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers aus §§ 280 I, 311 (Harnos BKR 18, 99, 103 f; Buck-Heeb BKR 15, 177, 182; Buck-Heeb/Lang ZBB 16, 320, 333) sowie aus § 823 II in Betracht, da § 511 Schutzgesetz ist (BeckOGK/Harnos Rz 61). Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Darlehensnehmers greift überdies § 826. Die Kausalität einer Pflichtverletzung des Darlehensgebers (zur Beweislast für die Pflichtverletzung Rn 14) für einen Schaden des Darlehensnehmers u ein Verschulden des Darlehensgebers werden widerleglich vermutet (BGHZ 189, 13 Rz 40; 193, 159 Rz 27 ff; WM 09, 1274 Rz 22 alle für Anlagegeschäfte; Ddorf WM 17, 2059, 2062 f für Forwarddarlehen; MüKo/Weber Rz 32 f; Buck-Heeb ZIP 2018, 705, 713).

 

Rn 16

Der Darlehensnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Darlehensgeber seine Beratungspflicht nicht verletzt hätte. Hätte der Darlehensnehmer dann einen Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber überhaupt nicht abgeschlossen, muss der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden u der Darlehensgeber alle Kosten u etwaige Mehraufwendungen des Darlehensnehmers ersetzen (MüKo/Weber Rz 34). Wenn der Darlehensnehmer bei fehlerfreier Beratung einen anderen Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber abgeschlossen hätte, schuldet dieser nur den Ersatz des Differenzschadens (BGH WM 18, 268 Rz 54; 08, 154 Rz 10; 08, 971 Rz 36; 07, 876 Rz 42; 07, 1257 Rz 36; Karlsr ZIP 16, 1574, 1576).

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