Rn 2

Die Vorschrift erklärt die in Bezug genommenen Normen für halbzwingend; nur eine abweichende Vereinbarung zulasten des Verbrauchers ist unzulässig. Ob eine solche vorliegt, ist jeweils anhand der einzelnen Klausel u rechtlicher Betrachtungsweise zu prüfen (keine Gesamtschau der vertraglichen Bedingungen; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Seifert Rz 6 f; aA J. Nobbe, Das Günstigkeitsprinzip im Verbrauchervertragsrecht 07, 119 ff). Insb kann eine den Verbraucher belastende nicht im Wege der Kompensation durch eine ihn begünstigende Regelung ausgeglichen werden.

 

Rn 3

Eröffnet das Gesetz dem Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten (zB § 508), o erleichtert es die Einhaltung von Formvorschriften (zB § 504), sind die Voraussetzungen für die Privilegierung zwingend. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind neben Vereinbarungen auch einseitige Erklärungen des Verbrauchers, wie zB ein Verzicht auf ein Gestaltungsrecht, unzulässig, auch wenn dieser für ihn wirtschaftlich günstig ist (ausf Bülow/Artz Rz 11 ff; aA Karlsr WM 07, 590). Insb ein Verzicht des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht ist unwirksam (MüKo/Weber Rz 5). Dem Verbraucher bleibt es aber unbenommen, die Durchführung eines von ihm als formnichtig erkannten Vertrags zu verlangen (§ 494 Rn 3).

 

Rn 4

Jede von §§ 491 ff zum Nachteil des Verbrauchers abw Vereinbarung, auch eine solche in einem außergerichtlichen Vergleich, ist unwirksam (§ 134, BGH WM 16, 704 Rz 29 (Gebühr für Sondertilgungsrecht). Es tritt Teilnichtigkeit ein (§ 306 analog; Staud/Kessal-Wulf § 511 Rz 5; Soergel/Seifert Rz 12). Die entstandene Lücke wird durch die einschlägige gesetzliche Bestimmung gefüllt (BGH NJW 77, 1058 [BGH 09.03.1977 - VIII ZR 192/75]).

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