Rn 6

Nettodarlehensbetrag o Barzahlungspreis ohne Umsatzsteuer (Bülow/Artz Rz 17; aA Staud/Kessal-Wulf § 512 Rz 3) dürfen die – auch für Ratenlieferungsverträge zu beachtende – Höchstbetragsgrenze von 75 000 EUR nicht übersteigen. Bei nur teilweiser Kreditierung des Barzahlungspreises kommt es für die Obergrenze auf den konkreten Kreditbedarf an, nicht den Barzahlungspreis. Planen mehrere Existenzgründer ein gemeinsames Vorhaben u nimmt jeder zu diesem Zweck einen Kredit auf o deckt der Existenzgründer seinen Kreditbedarf bei verschiedenen Darlehensgebern, werden die Darlehenssummen nicht zusammengerechnet.

 

Rn 7

Werden zur Befriedigung eines einheitlichen Kreditbedarfs oberhalb von 75.000 EUR mit demselben Unternehmer mehrere Kreditverträge abgeschlossen, so wird jeder Vertrag rechtlich selbstständig beurteilt, es sei denn, der Unternehmer kann nachweisen, dass der Existenzgründer sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Einzelkredite verschafft hat, um jeweils unter der betragsmäßigen Obergrenze zu bleiben.

 

Rn 8

Von einer nachträglichen Aufstockung der Kreditsumme bleiben bereits abgeschlossene Kreditverträge unberührt, auch wenn die Grenze von 75.000 EUR insgesamt überschritten wird. Für den neuen Vertrag ist separat zu prüfen, ob er über § 513 nach §§ 491 ff zu beurteilen ist. Bei nachträglicher Kreditgewährung wird die Existenzgründungsphase regelmäßig bereits abgeschlossen sein, so dass §§ 491 ff nicht mehr anwendbar sind (Ddorf WM 95, 1142 [OLG Düsseldorf 10.02.1995 - 17 U 191/94]).

 

Rn 9

Wird ein Großkredit von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgespalten, damit die Einzelkredite unter 75 000 EUR bleiben, kommt eine Zusammenrechnung nicht in Betracht (Brandbg NJW 06, 159 f [OLG Brandenburg 31.08.2005 - 3 U 17/05], WM 99, 2208, 2212 [OLG Brandenburg 05.05.1999 - 13 U 135/98]); denn der Unternehmer darf dem Existenzgründer den Schutz des Verbraucherkreditrechts freiwillig gewähren. Die Zusammenfassung verschiedener Kreditverträge, zwischen denen kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist hingegen unzulässig (§ 512 2; Staud/Kessal-Wulf § 512 Rz 4). Das gleiche gilt für eine geringfügige Überschreitung der Obergrenze, um dem Existenzgründer den Schutz der §§ 491 ff zu nehmen (Bülow/Artz Rz 15).

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