Rn 3

Die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ist auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen u Finanzierungshilfen vor Abschluss des Vertrages von Darlehensgebern bzw. Händlern zu prüfen (§ 505a I 1). Bei erheblichen Zweifeln darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (I 2). Geschieht dies trotzdem u gerät der Verbraucher in Verzug, so kann der Darlehensgeber daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten (§ 505d II).

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