Rn 7

Bei Verzug des Darlehensnehmers mit Tilgungsraten bemisst sich der Verzögerungsschaden des Darlehensgebers abstrakt gem § 497 I 1, konkret gem § 497 I 2. Auch § 497 II ist trotz des fehlenden Verweises in I entsprechend anwendbar (ausf BeckOGK/Harnos Rz 23 ff; MüKo/Weber Rz 11; Schürnbrand WM 16, 1105, 1108; wohl auch Bülow/Artz Rz 17, 29; aA 14. Aufl/Nobbe). Die Verrechnung von Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers erfolgt abweichend von § 367 I nach § 497 III in der Reihenfolge: Kosten, Hauptforderung, Zinsen. Die Gesamtfälligstellung wegen Verzugs ist wie in § 498 beschränkt

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge