Rn 1

Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Handschenkung, I) oder ihr nachfolgen (II) und bedarf dann keiner Form. Das Schenkungsangebot kann auch noch nach dem Tod des Schenkers angenommen werden (§§ 130 II, 153), wenn es nicht vorher, evtl durch den Erben, widerrufen worden ist (§ 130). Ein Widerruf kann auch darin liegen, dass ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen verfügt (BGH WM 18, 832; krit Strobel WM 19, 1477). Im Fall des II 2 wird die Annahme fingiert. Die Schenkung kann auch durch Vertrag zugunsten Dritter erfolgen (BGHZ 46, 198).

 

Rn 2

Die Schenkung ist im Interesse Dritter Beschränkungen unterworfen (§§ 1425, 1641, 1798, 1854, 1813, 2113 II, 2205). So unterliegt ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, dem Schenkungsverbot des § 1854 Nr 8 (s zu den bisherigen §§ 1908i II 1, 1804 BGH FamRZ 12, 967; NJW 20, 617). Zusätzlich unterliegt die Schenkung der Insolvenz- (§§ 134, 143 II, 39 I Nr 4 InsO) und Gläubigeranfechtung (§§ 4, 11 II AnfG).

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