Rn 26

Der Parteiwille entscheidet auch darüber, ob eine Gegenleistung der objektiv geringeren Zuwendung gleichwertig sein oder ob ihr Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll (BGH NJW 72, 1709 [BGH 21.06.1972 - IV ZR 221/69]; 92, 2566 [BGH 17.06.1992 - XII ZR 145/91]). Dieser Befugnis sind Grenzen gesetzt, soweit die Interessen Dritter betroffen sind. Die Rspr hilft mit einer Beweiserleichterung; vgl dazu Rn 31. Maßgebend sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Vollzugs des Vertrages. Der unentgeltliche Charakter muss nicht überwiegen; er hat nur Bedeutung für die Art der Rückgewähr (BGH NJW 12, 605 [BGH 18.10.2011 - X ZR 45/10]; ZEV 13, 213, 214); vgl § 528 Rn 12 und § 531 Rn 5. Im Falle einer über ein geringes Maß deutlich hinausgehenden Diskrepanz zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung soll eine tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien vorliegen (BGH JZ 20, 419 [BGH 22.10.2019 - X ZR 48/17], Rz 12).

 

Rn 27

Insb bei Grundstücksübertragungen in vorweggenommener Erbfolge sind die bloße Minderung des Werts des Zugewendeten, die Auflage und die Gegenleistung zu unterscheiden. Die Zuwendung eines schon mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belasteten Grundstücks ist nur eine im Wert geminderte Schenkung (BGH NJW 89, 2122). Der Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts ist keine Gegenleistung, sondern idR eine Aufl (BGH NJW 89, 2122 [BGH 07.04.1989 - V ZR 252/87]; MüKo/Koch § 525 Rz 2; aA BGH NJW 93, 1577: Wertminderung des Geschenks; BGH JZ 98, 906 [BGH 04.02.1998 - XII ZR 160/96]: gemischte Schenkung). Die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichs an andere Erbberechtigte kann Gegenleistung oder Aufl (§ 525) sein (BGH NJW 98, 537); idR dürfte eine Aufl vorliegen (Köln FamRZ 94, 1242).

 

Rn 28

Der Spaltung des Rechtsgeschäfts in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil entspricht eine Trennung der Rechtsfolgen nur dann, wenn die höherwertige Zuwendung real teilbar ist, zB bei überhöhtem Kaufpreis. Die Schenkungsvoraussetzungen und -wirkungen beschränken sich dann auf den Schenkungsteil. Andernfalls muss nach den Rechtsfolgen differenziert werden; vgl § 518 Rn 4, § 528 Rn 12, § 531 Rn 5.

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