Gesetzestext

 

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zurzeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

 

Rn 1

Die Berechtigung zur Hinterlegung bestimmt sich nach § 372, die Art und Weise der Sicherheitsleistung nach §§ 232 ff. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt zu Schadensersatzansprüchen gegen die Liquidatoren (§ 53) und zu Bereicherungsansprüchen gegen die Anfallberechtigten. Statt die Maßnahmen des § 52 zu ergreifen, kann die Ausschüttung auch bis zur Befriedigung der Gläubiger bzw bis zum Ende des Streits aufgeschoben werden (Erman/Westermann Rz 1).

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