Rn 2

Die auferlegte Leistung ist im weitesten Sinn zu verstehen. Sie kann in aktivem Tun oder Unterlassen, auch von nur immateriellem Wert, bestehen (BayObLG NJW 74, 1142).

 

Rn 3

Begünstigt kann der Schenker, der Beschenkte oder ein Dritter sein. Das Wertverhältnis von Schenkung und Aufl ist grds ohne Bedeutung. Es genügt, dass nach Einschätzung der Vertragsparteien dem Beschenkten ein, wenn auch nur immaterieller, Vorteil verbleibt (MüKo/Koch Rz 4). Andernfalls kommt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung oder ein Auftrag mit treuhänderischem Einschlag in Betracht (BGHZ 157, 178; ZEV 18, 301).

 

Rn 4

Der Beschenkte ist zur Vollziehung der Aufl verpflichtet. Hierdurch unterscheidet sich die Schenkung unter Aufl von der Zweckschenkung (vgl § 516 Rn 15). Wesentliches Abgrenzungskriterium ist das überwiegende Interesse an der Leistung: Bei der Aufl ist es dasjenige des Schenkers oder des Dritten, bei der Zweckschenkung dasjenige des Beschenkten (Erman/Herrmann Rz 6).

 

Rn 5

Die Verpflichtung besteht stets ggü dem Schenker (I) oder seinem Rechtsnachfolger, nach dem Tod des Schenkers bei öffentlichem Interesse, wofür die Förderung des Gemeinwohls genügt, auch ggü der nach Landesrecht zuständigen Behörde (II); zusätzlich bei Begünstigung eines Dritten im Zweifel diesem ggü (§ 330 2). Das Rechtsverhältnis zum Schenker entscheidet, ob der Dritte die Leistung behalten darf; idR ist sie ihrerseits eine Schenkung (MüKo/Koch Rz 14).

 

Rn 6

Zwischen der Leistungspflicht des Schenkers und des Beschenkten besteht ein lockerer Zusammenhang. Diejenige des Beschenkten ist durch den Vollzug der Schenkung aufschiebend bedingt (I). Bei mangelbedingter Unzulänglichkeit der Schenkung hat der Beschenkte ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 526). Der Schenker kann die Herausgabe des Geschenks bei Nichtvollziehung der Aufl verlangen (§ 527). Eine weitergehende Abhängigkeit besteht nicht. Die fehlende Gegenseitigkeit der Verpflichtungen hebt die Schenkung unter Aufl von den entgeltlichen Rechtsgeschäften ab. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zur gemischten Schenkung hat sich daran zu orientieren, dass der unter einer Aufl Beschenkte nicht für die Zuwendung, sondern auf ihrer Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung leisten soll (BGH NJW 82, 818 [BGH 02.10.1981 - V ZR 134/80]), ohne dass die Mittel hierfür aus der Zuwendung stammen müssen (Staud/Chiusi Rz 16).

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