Gesetzestext

 

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Absatz 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

 

Rn 1

Die Gläubiger haben einen direkten Schadensersatzanspruch gegen die Liquidatoren, wenn sie die genannten Vorschriften verletzt haben. Nach allg Grundsätzen setzt der Anspruch Kausalität und Verschulden der Liquidatoren voraus. Der Schaden des Gläubigers besteht darin, dass er mit einer bekannten Forderung ausgefallen ist. Im Vorfeld haben die Gläubiger entspr § 1004 einen Anspruch auf Unterlassung pflichtwidriger Verteilung des Vereinsvermögens, der im Wege einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff ZPO) geltend gemacht werden kann.

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