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Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schenkers oder seiner Erben (§ 530 II). Er kann auch durch Testament erfolgen. Ob der Widerruf einer Begründung bedarf, war lange umstritten. Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass I 1 eine umfassende rechtliche Begründung nicht verlangt und die Erklärung den zugrunde liegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen muss, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche ggf anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (BGH JZ 20, 179 Rz 25). Eine Pflicht zur Mitteilung des diesen Anforderungen genügenden Widerrufsgrundes besteht jedoch bereits dem Wortlaut von I 1 nach nicht. Angesichts der engen objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den Widerruf ist es auch in teleologischer Hinsicht nicht angezeigt, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren (BGH ZIP 23, 194 Rz 26 ff).

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