Rn 181

Die Miete ist idR der Höhe nach bestimmt; wenn nicht, reicht es, dass sie bestimmbar ist (BGH NJW 02, 3016 [BGH 03.07.2002 - XII ZR 39/00]). Die Miete soll meist Ertrag bringen; sie kann aber auch gerade kostendeckend sein (BGH NZM 03, 372 [BGH 12.02.2003 - XII ZR 324/98]). Wurde die Entgelthöhe offengelassen, war gleichwohl aber eine Bindung gewollt, ist die Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über analoge Anwendung der §§ 612 II, 632 II zu schließen (BGH ZMR 03, 415, 416; KG NJOZ 09, 257); dies führt zu einer angemessenen oder ortsüblichen Miete (BGH ZMR 02, 895, 897; 97, 501), also einer Miete, die für vergleichbare Objekte bei einem Neuabschluss üblicherweise gefordert und gezahlt wird (BGH ZMR 92, 237, 239; 92, 75, 300). Die angemessene Miete wird sich häufig nicht mit einem einzigen Betrag, sondern nur als ein aus Höchst- und Mindestbetrag gebildeter Rahmen bestimmen lassen. Ergibt die Vertragsauslegung, dass die Miete gem §§ 315, 316 nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, ist eine Bestimmung verbindlich, wenn sie sich innerhalb dieses Rahmens hält. Im Streitfall hat das Gericht die Höhe gem § 315 III 2 zu bestimmen (BGH NJW 97, 2671; NJW-RR 91, 517 [OLG Oldenburg 14.11.1990 - 3 UF 62/90]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge