Rn 18

Ein Mietvertrag kommt – wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auch (s.a. Vor §§ 145 ff Rn 40 ff) – grds durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. Ist eine der Parteien bei Abschluss eines Mietvertrags geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig, muss sie vertreten werden (zB gemeinsam durch die Eltern oder einen Betreuer; ggf ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem § 1799 erforderlich). Zum Abschluss eines Mietvertrags ist eine Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen (›essentialia negotii‹) notwendig. Dazu gehören: die Mietsache (dazu Rn 103), die Mietdauer, die Vertragsparteien (BGH NJW 02, 3389, 3391 [BGH 11.09.2002 - XII ZR 187/00]; s.a. Rn 78), dass die Mietsache gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen werden soll (BGH ZMR 02, 905, 906) sowie ggf die gewollte Nutzungsart (BGH ZMR 07, 857, 858). Es reicht, dass die Vertragsparteien bestimmbar sind. Bei einer Vermietung noch nicht fertig gestellter Räume (Vermietung vom Reißbrett) ist die Mietsache noch hinreichend bezeichnet, wenn es dem Erwerber anhand des Mietvertrags möglich wäre, festzustellen, welche Räume vermietet worden sind (BGH NJW 06, 140 [BGH 02.11.2005 - XII ZR 233/03]; KG NJW-RR 07, 519 [KG Berlin 17.08.2006 - 8 U 33/06]). Der Hinweis auf ein bestimmtes Geschoss genügt nicht, wenn dort nicht alle Wohneinheiten vom Mietvertrag umfasst sind (Rostock OLGR 05, 990, 991). Eine Einigung über eine Miete in bestimmter Höhe ist nicht notwendig (BGH ZMR 92, 237, 238; Rn 180). Wird das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags nur zum Schein angenommen (Scheinmietvertrag), zB, um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen den Hauptmieter abzuwenden, ist der Mietvertrag nach §§ 117 I, 138 I nichtig (Ddorf ZMR 08, 787). Der Mietvertrag beginnt an dem vertraglich bestimmten Tag.

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