Rn 179

Es ist Hauptpflicht des Mieters, während des Laufs des Mietvertrags gem § 535 II die vereinbarte Miete zu entrichten. Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter nach § 537 II von der Entrichtung der Miete befreit. Behält der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrags, schuldet er bis zum Tag der Rückgabe (BGH ZMR 06, 32) keine Miete, aber gem § 546a eine Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung erreicht wenigstens die Höhe der Miete, kann aber auch darüber liegen. Ist die Vermietung Eigenkapital ersetzende Leistung, schuldet die mietende GmbH keine, auch nicht die vereinbarte Miete (BGH NZG 05, 395; BGHZ 109, 55), es sei denn, der Vermieter fällt in Insolvenz (BGH NJW 08, 2188), s.a. § 135 III InsO.

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