Rn 62

Der Vermieter (und ihn ggf begleitende Handwerker, SV, Architekten etc) kann die Mietsache va in folgenden Fällen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – es verstößt gegen das Gebot schonender Rechtsausübung, wenn der Vermieter eine Mehrzahl von Besichtigungsgründen zum Gegenstand immer neuer Besichtigungsbegehren macht (AG Hamburg NZM 07, 211) – betreten und besichtigen:

  • Instandsetzung der Mietsache: s § 555a Rn 7 und Rn 9. Hierzu gehören auch Schönheitsreparaturen (Rn 144) und die Prüfung ihrer Notwendigkeit (Schlüter NZM 06, 681, 683).
  • Gefährdungen: Prüfung einer konkreten Gefährdung.
  • Mangelverdacht: Prüfung eines konkreten Mangelverdachtes.
  • Messeinrichtungen: Ablesung von Messeinrichtungen.
  • Mieterhöhung: Aufmaß für eine Mieterhöhung.
  • Mieterwechsel: Steht das Ende des Mietverhältnisses oder der Verkauf der Mietsache bevor, ist dem Vermieter in engem zeitlichen Rahmen und zu vertretbaren Zeiten die Besichtigung mit Miet-/Kaufinteressenten zu ermöglichen (BVerfG ZMR 04, 566, 567; LG Frankfurt/M NZM 02, 696).
  • Modernisierung der Mietsache: s § 555d Rn 2.
  • Pflichtverletzungen: Aufklärung von Pflichtverletzung des Mieters (AG Rheine WuM 03, 315), zB eine unberechtigte Untervermietung (Agatsy IMR 18, 443, 445).
  • Schäden: Prüfung von Schäden der Mietsache.
  • Verkehrspflichten: Erfüllung der Verkehrspflichten (Rn 37).
  • Zum Wohnungseigentum: s § 14 WEG.

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