Rn 202

Auch ohne Bestehen besonderer vertraglicher Regelungen hat der Vermieter grds die Pflicht, den Mieter gegen Konkurrenz zu schützen, sofern der besondere geschäftliche Gebrauchszweck im Mietvertrag hervorgehoben oder dem Vermieter in sonstiger Weise bekannt ist (BGH WM 20, 648 Rz 37; NJW 13, 44 Rz 37 vertragsimmanenter Konkurrenzschutz). Bei der Vermietung von Räumen zum Betreiben eines bestimmten Geschäftes gehört es zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs, in anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen (BGH WM 20, 648 Rz 37). Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz ist ggü dem vertraglich zugesicherten insofern enger, als der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter jeglichen unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten. Vielmehr ist abzuwägen, inwieweit nach § 242 unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auch weiterhin zu gewährleisten (BGH NJW 13, 44 [BGH 10.10.2012 - XII ZR 117/10] Rz 37; ZMR 85, 374 [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 128/84]); ferner können ausdrückliche Bestimmungen Grenzen setzen (KG GE 07, 1629). Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutzanspruch setzt voraus, dass ein bestimmter Geschäftszweck Vertragsgegenstand geworden und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der berechtigten Belange beider Vertragspartner die Fernhaltung von Konkurrenz geboten erscheint. Im Zweifel ist wettbewerbsfreundlich zu entscheiden (Hamm ZMR 97, 581). Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz erstreckt sich idR nur auf die Hauptleistungen eines Mitbewerbers, nicht auf Nebenangebote (Brandbg IMR 11, 280). Maßgebend ist darauf abzustellen, welchen Bestand der Mieter nach den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen erwarten konnte, wobei unter Berücksichtigung von Prioritätsgesichtspunkten Konkurrenzschutz idR nur der zuerst vorhandene im Verhältnis zu einem hinzukommenden Mieter beanspruchen kann. Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz kann auch in einem Einkaufszentrum bestehen (BGH WM 20, 648 Rz 32) und wurde von der Rspr va für Einzelhandelsgeschäfte, aber auch für freie Berufe zugebilligt (BGH ZMR 89, 148; Köln ZMR 05, 861, 862). Entsteht erst nach Abschluss des Mietvertrags eine vertragswidrige Konkurrenzsituation, kann ein zur Minderung berechtigender Sachmangel vorliegen (KG OLGR 07, 769; Ddorf NZM 01, 1033).

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