Rn 22

Im Prinzip ist der Vermieter gem Art 2 I GG, § 305 frei, ob und an wen er zu welchen Bedingungen vermietet, der Mieter, ob und von wem er zu welchen Bedingungen mietet (Vertragsfreiheit; s.a. Vor §§ 145 ff Rn 12 ff). Der Vermieter ist zu einer Gleichbehandlung der Mieter grds nicht verpflichtet. Etwas anders gilt im Einzelfall, zB für Bundesbedienstete (BayObLG NZM 99, 215 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]) oder für Genossen (nach dem GenG wird zwischen absoluter und relativer Gleichheit unterschieden, vgl auch BGH NZG 10, 37, 38 [BGH 14.10.2009 - VIII ZR 159/08]). Diese Gestaltungsfreiheit der Mietvertragsparteien wird allerdings in der Wohnraummiete durch zwingende Vorschriften des sozialen Mietrechtes in §§ 549 ff, ggf die Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus (WoBindG), ggf das Verbot der Zweckentfremdung, ggf durch Hoheitsakte (vgl Rn 34), iÜ va durch §§ 134, 138 (Rn 184) und § 5 I, II WiStG (Rn 187) sowie das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (s Rn 23) begrenzt. Werden bei Abschluss oder der Veränderung eines Mietvertrags, insb bei der Wohnraummiete, allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt, gelten ferner §§ 305–310 (s dazu § 307 Rn 21). Auch im Mietrecht sind Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (BGH ZMR 06, 843, 845; ZMR 06, 597, 598). Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben auch vor Schriftformklauseln in Formularverträgen über langfristige Gewerberaummietverhältnisse Vorrang. Die Parteien sind nicht gehindert, eine Schriftformklausel zu ändern (BGH ZMR 06, 104, 105).

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