Rn 41

Der Vermieter ist über erkennbar besonders wichtige Umstände aufzuklären, die für seine Entschließung von ausschlaggebender Bedeutung sind (allg § 123 Rn 11). Der Mieter braucht den Vermieter bei den Vertragsverhandlungen grds zwar nicht ungefragt über seine Familien-, Eigentums- und Vermögensverhältnisse aufzuklären (BVerfG NJW 91, 2411, 2412 [BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 239/90]). Anders verhält es sich aber, wenn der Mieter zB arbeitslos ist und die Miete von vornherein nur mit Hilfe des Sozialamtes aufzubringen vermag (AG Frankfurt ZMR 88, 342), wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (offen LG Berlin GE 18, 1002) oder wenn er sich in der Insolvenz befindet (LG Bonn NJW-RR 06, 381). Der gewerbliche Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrags über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind (BGH NZM 10, 786 [BGH 11.08.2010 - XII ZR 192/08] Rz 22).

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