Rn 86

Bei Insolvenz des Vermieters ist der Mietvertrag auch der Insolvenzmasse ggü wirksam (§ 108 I InsO). Der Insolvenzverwalter hat die vollständige Vermieterleistung zu erbringen, zB Erhaltungsmaßnahmen unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist (BGH NJW 03, 472), sofern die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz bereits überlassen ist (BGH NJW 07, 3715, 3718 [BGH 05.07.2007 - IX ZR 185/06]); die Miete ist an den Insolvenzverwalter zu entrichten; dieser muss die Kaution herausgeben. Bei Veräußerung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter und Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis bei Grundstücken und Räumen (§§ 566, 578) hat der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist zum ersten zulässigen Termin (§ 111 InsO). Das Sonderkündigungsrecht befreit aber nur von einer verlängerten Kündigungsfrist oder gar dem Kündigungsausschluss durch die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit. Ein insb mit Blick auf das Wohnraummietrecht erforderlicher Kündigungsgrund wird dadurch nicht entbehrlich. Zu Verfügungen über die Miete s Schulte MietRB 09, 179, 180 ff.

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