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Durch den Zweck (Überlassung des Gebrauchs) unterscheidet sich die Miete von der Verwahrung (§§ 688 ff) und dem handelsrechtlichen Lagergeschäft (§§ 467 ff HGB). Denn der Verwahrer hat die ihm übergebene bewegliche Sache zu verwahren, also in Obhut zu nehmen (zB Tiere, LG Ulm NJW-RR 04, 854 [LG Ulm 19.04.2004 - 1 S 184/03]); er darf sie nicht benutzen. Miete erschöpft sich hingegen in der Gebrauchsüberlassung ohne besondere Obhutspflicht für die eingebrachten Gegenstände (BGHZ 3, 200, 202 = NJW 51, 957). Zur Unterscheidung ist zu fragen, ob das Schwergewicht des Vertrags auf der Obhutspflicht für die Sache oder auf der Überlassung von Raum oder Platz liegt, um Sachen unterzubringen oder abzustellen (Dresd ZMR 21, 583). Für die Annahme einer Obhutsübernahme müssen über die bloße Zurverfügungstellung hinaus weitere Umstände erkennbar sein, die auf einen entspr Vertragswillen der Parteien schließen lassen (Karlsr OLGR 04, 473). Es ist nach der allg Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob der Betreiber den Kunden erkennbar vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter schützen will (Hambg VersR 89, 1266, 1267). Entscheidend ist, ob die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen für den durchschnittlichen Kunden den Eindruck erwecken, dass über die Regelung des technischen Ablaufs hinaus weitere Kontrollaufgaben wahrgenommen werden (Ddorf NJW-RR 01, 1607, 1608 [OLG Düsseldorf 01.06.2001 - 14 U 255/00]). Wird eine Obhutspflicht vereinbart, kann allerdings auch ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen vorliegen (Karlsr OLGR 04, 473). Auf die Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe aus der Obhut finden auf jeden Fall die Regelungen des Verwahrrechtes Anwendung (BGH NJW 68, 1718, 1720 [BGH 22.05.1968 - VIII ZR 133/66]; Köln NJW-RR 94, 25, 26). Beim Überlassen eines Bankschließfachs (RGZ 141, 99), eines Gepäckschließfachs (LG Essen VersR 94, 434), einer Pferdebox (LG Hamburg ZMR 79, 246) oder einer Kühlhauszelle fehlt es an einer besonderen Obhutspflicht, sodass Miete anzunehmen ist. Auch das Ein- oder Abstellen von Fahrzeugen in Großgaragen, Parkhäusern und auf bewachten Parkplätzen ist grds Miete (BFH NJW 92, 2782 [BFH 08.10.1991 - V R 95/89]; Kobl NJW-RR 91, 1317 [OLG Koblenz 17.01.1991 - 5 U 462/90]).

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