Rn 120

Zur Besitzeinweisung sind grds Schlüssel auszuhändigen (Naumbg ZMR 00, 290; LG Berlin NJW-RR 88, 203; Rn 58). In Betracht kommen Haus- und Wohnungseingangstür, Briefkasten und andere Räume, etwa Boden, Keller, Innenhof, soweit daran ein Gebrauchsrecht besteht (Rn 106 ff). Für jeden zulässigen Bewohner ist grds ein Schlüsselsatz auszuhändigen (LG Berlin GE 85, 1259); eine Ausnahme sind Kleinkinder. Der Mieter kann ferner grds Schlüssel für Zeitungs- oder Postboten (AG Mainz NZM 07, 922), Hausangestellte, Tagesmütter (AG Karlsruhe WuM 97, 109) oder zulässige Untermieter verlangen. Zum Verlust von Schlüsseln s Rn 58. Zur Bedeutung der Rückgabe von Schlüsseln s Rn 68.

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