Rn 125

Der Vermieter ist grds nicht berechtigt, einseitig eine ausdrücklich mit angemietete Ausstattung, zB einen (Breitband-)Kabelanschluss, zu entfernen oder ihn durch eine im Ergebnis gleichwertige Ausstattung zu ersetzen (LG Koblenz IMR 16, 362). Etwas anderes gilt, wenn die Ausstattung modernisiert und in diesem Zuge zulässigerweise ausgetauscht wird. Teil einer geschuldeten Duldung nach § 555d I ist, dass der Vermieter mit der Modernisierung ein neues ›Soll‹ der Mietsache bestimmt (§ 555d Rn 2). Die Änderung der Mietsache durch die Modernisierung berechtigt den Mieter nicht zur Minderung.

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