Rn 171

  • Baden und Duschen. Der Mieter darf idR baden und duschen.
  • Balkon. Der Balkon oder eine Loggia dürfen nicht mit einem Baum bepflanzt werden (LG München NZM 17, 365 [LG München I 08.11.2016 - 31 S 12371/16]). Möglich ist der übliche, § 569 II beachtende Gebrauch. Inwieweit zB Blumengießen, Blumenkübel, Grillen, Möbel oder Wäscheständer gegen § 569 II verstoßen, ist eine Frage des Einzelfalls. Entsprechendes gilt für eine Anbringung von Vorrichtungen zum Wäschetrocknen (LG Nürnberg-Fürth WuM 90, 199) oder die Anbringung eines Plexiglasvordaches (LG Nürnberg-Fürth WuM 90, 422).
  • Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) des Mieters bedürfen der Zustimmung. Auf eine Zustimmung hat er grds keinen Anspruch (anders nach § 554). Anders ist es, wenn die Maßnahme die Substanz der Mietsache nicht beeinträchtigt (dann liegt allerdings auch keine bauliche Veränderung vor). Bsp. Lose verlegte Teppichböden, rückstandsfrei zu entfernende Raumteiler, Aufstellung einer Duschkabine oder Küche. Ferner ist der Mieter zu kleinen Substanzeingriffen bzw Veränderungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, berechtigt, zB Bohrlöcher und die Einbringung von Dübeln (s.a. § 538). Sie gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch, sind nach Vertragsende aber wieder rückgängig zu machen (LG Wuppertal NJW-RR 20, 1277 Rz 12). Soweit der Vermieter es unterlassen hat, im Bad die Halterung für die üblichen Installationsgegenstände, wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter, anzubringen, ist der Mieter nach hM ferner berechtigt, dies selbst ›nachzuholen‹, auch wenn Fliesen angebohrt werden (BGH ZMR 93, 263, 266). ›Echte‹ bauliche Veränderungen, etwa das Einreißen von Wänden oder Veränderungen an der Wasserversorgung oder an den elektrischen Leitungen, sind hingegen eine Nebenpflichtverletzung des Mieters, grds unzulässig, müssen am Ende der Mietzeit beseitigt werden und führen zum Schadensersatz und ggf zur Kündigung. Soweit echte bauliche Veränderungen von der Rspr zT ohne Zustimmung zugelassen worden sind (zB der Einbau von Klingelknöpfen und Türspionen – LG Berlin GE 84, 863; AG Meißen ZMR 18, 337 –, die Anbringung einer Videokamera – AG Köln NJW-RR 95, 1226 (s.a. ›Video‹) –, die Anbringung/der Austausch von Fliesen – LG Berlin GE 95, 703 –, der Ausbau eines Einbauschrankes – LG Berlin GE 96, 265, der Einbau eines Sicherheitsschlosses – AG Mitte GE 17, 299), ist das jew grds unzutreffend. Das Eigentumsrecht des Vermieters ist grds nicht mit irgendwelchen Interessen des Mieters (etwa seinem Besitz- oder Gebrauchsrecht) abzuwägen (aA Streyl NZM 17. 785, 786: es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; im Konfliktfall seien beide Rechte im Weg praktischer Konkordanz in Ausgleich zu bringen). Will der Mieter solche Interessen durchsetzen, bedarf er stets der Zustimmung, die nicht erzwungen, wohl aber im Einzelfall ›erkauft‹ werden kann. Anders kann es nur unter Beachtung der Grundrechte sein, zB beim Anbau einer Parabolantenne (Rn 166; wenn es sich dabei um eine bauliche Veränderung handelt). Der Mieter kann gem § 241 II, § 242 außerdem im Einzelfall einen Anspruch auf Zustimmung zu Veränderungen haben.
  • Besucher. Der Mieter darf in einem üblichen Umfang Besucher empfangen (BGH NJW 07, 146 [BGH 10.11.2006 - V ZR 46/06] Rz 9).
  • Briefkasten. Der Wohnraummieter hat Anspruch auf die Möglichkeit eines Briefeinwurfs, zB ein Schlitz in der Wohnungstür. Ansonsten hat er Anspruch auf einen Briefkasten, den er ggf selbst anbringen darf. Für die Größe maßgeblich ist grds die Briefkastennorm DIN EN 13724 (AG Frankfurt/M IMR 16, 365).
  • Feiern. Der Wohnraummieter darf feiern, handelt aber pflichtwidrig, wenn er zu laut ist oder übermäßig feiert.
  • Haushaltsgeräte. Zum allgemein üblichen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, dass der Mieter elektrische Haushaltsgeräte, zB Waschmaschinen, Geschirrspüler, Telefone, Telefaxgeräte, aufstellen und auch verwenden darf (BGH ZMR 04, 807, 809; Karlsr WuM 87, 325).
  • Heimwerken. Die Ausführungen zur Musik (s Rn 165) gelten entsprechend.
  • Küche. Der Mieter darf idR eine Küche einbauen und dort kochen (AG Hamburg-Harburg WuM 93, 39).
  • Meinungsäußerung. Ein Wohnraummieter ist nicht befugt, die Wohnung zu übermäßiger Meinungsäußerung zu nutzen, zB durch an der Außenfront angebrachte Spruchbänder, Plakate oder Fahnen (LG Hamburg WM 89, 653).
  • Möbel. Der Mieter darf seine Möbel grds an jedem beliebigen Platz aufstellen. Ein erforderlicher größerer Abstand von der Wand erfordert einen entsprechenden Hinweis des Vermieters (LG Aachen WuM 15, 547 [LG Aachen 02.07.2015 - 2 S 327/14]).
  • Müll (›Messi‹). Der Mieter darf Müll sammeln, soweit andere durch Gerüche und Tiere keine unzumutbare Beeinträchtigung erfahren. Ferner darf die Mietsache nicht gefährdet werden (Heizung, Lüftung, Statik).
  • Namensschild. Der Wohnraummieter darf an der Haustür und außerhalb des Treppenhauses ein Namensschild anbringen.
  • Rauchen. Ist nichts anderes wirksam vereinbart, darf ein Mieter in der Woh...

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