Rn 200

Für Gewerberaummietverhältnisse (zur Unterscheidung, ob Wohn- oder Gewerberaummiete anzunehmen ist, s Rn 13) gelten ggü der Wohnraummiete eine Reihe von Besonderheiten. §§ 535548 sind anwendbar. Von den §§ 549 ff sind nur §§ 550, 552 I, 555a I–III, 555b, 555c I–IV, 555d I–VI, 555e I, II, 555f, 562–562d, 566–567b, 569 II, 570 anwendbar – und nur entspr. Ferner sind §§ 578, 579 II, 580a II–IV anwendbar. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, gilt außerdem § 569 I entspr. Das AGG ist – soweit die Voraussetzungen des § 19 I Nr 1 AGG vorliegen – ohne Einschränkungen anwendbar (Rn 22 f). Eine Mieterhöhung ist nicht an §§ 557 ff gebunden. Nach Aufhebung der PreisklauselVO sind seit 14.9.07 Wertsicherungsklauseln genehmigungsfrei vereinbar. In der Insolvenz des Gewerbemieters kann der Vermieter nach § 109 I 1 InsO einfacher kündigen (Rn 76). Für die Fälligkeit der Miete s § 579, zur Kündigung s § 580a II. Zur Instandhaltung und Instandsetzung s Rn 134. Für die Umlage von Betriebskosten gibt es keine speziellen gesetzlichen Beschränkungen (s.a. § 556 Rn 168 ff). Eine Klausel, die einem gewerblichen Vermieter das Recht einräumt, seine Stellung jederzeit auf eine andere Person zu übertragen, stellt nicht generell eine unangemessene Benachteiligung dar (BGH NZM 10, 705 [BGH 09.06.2010 - XII ZR 171/08]). Die Vertragsparteien können den Vertrag – auch konkludent – ganz oder tw dem Schutz des sozialen Mietrechtes unterwerfen (KG IMR 15, 496).

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