Rn 36

Ein Mietvertrag kann grds nur wieder vertraglich, auch konkludent (Rn 32; zur Miethöhe s § 558b Rn 4; für die Überbürdung von Betriebskosten § 556 Rn 29), unter Beteiligung sämtlicher Vertragspartner (BGH ZMR 16, 519 Rz 24) geändert werden. Bei einem Mietverhältnis über Räume und über Wohnräume gibt es allerdings Einschränkungen. So muss zB der Wohnraummieter ggf Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden (§ 555a I) – damit ggf eine Änderung der Mietsache – oder einer Erhöhung der Miete zustimmen (§§ 558 ff). Der Vermieter kann uU auch einseitig die Miete verändern (s § 557 Rn 8). Im Einzelfall ist vorstellbar, Vereinbarungen zur Mietsache unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) anzupassen (BGH ZMR 06, 758). Zu den Erklärungen der Mietvertragsparteien zu Änderungen des Vertragsinhaltes s Rn 79.

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