Rn 191

Die Miete ist bar oder durch Überweisung zu entrichten. Was gilt, ist eine Frage der jeweiligen Vereinbarungen. Nach §§ 270 I, IV, 269 I ist die Absendung oder bei Banküberweisungen die ordnungsgemäße Veranlassung der Überweisung am Wohnsitz des Mieters ausschlaggebend. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld (Stuttg ZMR 08, 967, 968), die den Leistungsort grds am Wohnort des Schuldners belässt (LG Heilbronn ZMR 91, 388). Genügt die Zahlung nicht, ist ohne (ggf konkludente) Tilgungszweckbestimmung iSv § 366 I – die wohl nicht in einer Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt liegt (LG Münster ZMR 09, 212) – § 366 II anzuwenden (BGH ZMR 18, 575 Rz 46; NZM 18, 444; zur Mieterinsolvenz s.a. Rn 71); fällige Nebenkostenvorauszahlungen sind vorrangig zu verrechnen (BGH ZMR 18, 575 Rz 46; NZM 18, 444). Ohne Vereinbarung muss ein Mieter eine Einziehungsermächtigung nicht erteilen (LG Braunschweig WuM 79, 118 [LG Braunschweig 27.07.1978 - 7 S 86/78]). Der Vermieter ist verpflichtet, von einer Einziehungsermächtigung Gebrauch zu machen, der Mieter muss hingegen für eine Deckung sorgen und darf der Lastschrift nicht vertragswidrig widersprechen. Eine Einziehungsermächtigung kann in einem Formularvertrag vereinbart werden, Abbuchungsaufträge nicht (Kobl NJW-RR 94, 1543 [KG Berlin 05.11.1993 - 5 U 6113/92]). Ist das Lastschrift-Abbuchungsverfahren vereinbart, wandelt sich die Schickschuld in eine Holschuld um (BGH NJW 84, 871, 872; Stuttg ZMR 08, 967, 968).

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