Rn 21

Für die nachträgliche Ersetzung einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel mit Hilfe einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gelten – nach Klimke ZMR 05, 161 ff – folgende Regeln: a) Die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen ist nur wirksam, wenn der Vermieter den Mieter auf die Unwirksamkeit der bisherigen Regelung hinweist. Ohne einen solchen Hinweis ist die Überwälzung nach § 307 I 2 unwirksam. Wenn der Vermieter die Unwirksamkeit aktiv verschleiert, scheitert zudem schon die Einbeziehung der Änderungsklausel an § 305c I. b) Eine individualvertragliche Änderungsvereinbarung ist wirksam. IÜ muss der Vermieter nur auf Nachfrage über die ihm bekannte Unwirksamkeit der Klausel aufklären. Der Mieter muss seine Interessen grds selbst wahren (Artz NZM 07, 272). Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Neuregelung war bis BGH ZMR 09, 514 und NJW 08, 2840 (kein Zuschlag) str, ob ein Schönheitsreparaturenzuschlag ggü Mietspiegelwerten iRd Mieterhöhung in Betracht kommt (bejahend Karlsr ZMR 07, 782, aA Flatow WuM 07, 551, vgl auch Börstinghaus WuM 07, 426).

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