Rn 9

Ist der Mieter vertraglich zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, die er aufgrund eines Langzeitmietvertrages ›abwohnen‹ wollte und sollte, so kommt der Vermieter früher als vertraglich vorgesehen in den Besitz der noch nicht abgeschriebenen/abgewohnten Investitionen des Mieters. Realisiert der Vermieter iRd Neuvermietung eine erhöhte Miete oder unterlässt er dies böswillig, so besteht in Höhe der Differenzmiete zwischen Vermietung mit und ohne Mieterinvestition ein Bereicherungsanspruch (vgl BGH, NZM 06, 15, GE 06, 1224, ZMR 99, 93 ff, Rostock ZMR 05, 862, anders bei niedriger Miete LG Dortmund ZMR 08, 376).

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